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Spezielle Hight-Tech-Geräte

Unbefristet ausgestellte Gutscheine sind generell 30 Jahre gültig. Ist der Gutschein befristet, darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein. Das hat das Landgericht München entschieden (AZ. 7 O 2109/95). Nach Meinung der Richter muß die Frist mindestens zehn Monate betragen. Käufer eines Gutscheins sollten eine länger Gültigkeitsdauer aushandeln.